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Der Gerichtsbescheid ist als Urteil (ohne mündliche Vehandlung) rechtskräftig geworden.

 

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Verwaltungsgericht Stade
4. Kammer Lüneburg

Aktenzeichen:
4 VG A 252/87

Gerichtsbescheid

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn Hartmut Bokelmann, Blockkamp 26, Hohnhorst,

Klägers,

   

- Proz.-Bev.:

Rechtsanwälte Dr. Nebelsieck und Partner,
Westcellertorstr. 15 A, Celle

g e g e n

den Wasserversorgungsverband im Landkreis Celle,
Rathaus, Wienhausen

Beklagten,

w e g e n Herstellung des Hauswasseranschlusses

hat die 4. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade durch die Richterin am Verwaltungsgericht Vogel als Vorsitzende, die Richterin am Verwaltungsgericht Haase und den Richter am Verwaltungsgericht Siebert am 9. August 1988 entschieden:

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1987 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

...

 

G r ü n d e :

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine mit Zwangsgeldandrohung versehene Aufforderung, einen Rohrgraben zur Verlegung des Hauswasseranschlusses fertigzustellen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Hauswasseranschluß fertigzustellen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm mit Verfügung vom 3. Juni 1987 - gerichtet an seine früheren Bevollmächtigten - aufgegeben, bis zum l0. Juli 1987 den Hauswasseranschluß von der Grundstücksgrenze bis zum Wasserzähler fertigzustellen.

Die früheren Bevollmächtigten teilten mit, daß sie den Kläger in dieser Sache nicht vertreten würden.

Der Beklagte erließ daher gegenüber dem Kläger am 10. Juni 1987 eine Verfügung, mit der er aufgefordert wurde, bis zum 10. Juli 1987 den Rohrgraben in einer Tiefe von 1,30 m von der Grundstücksgrenze bis zum Wohnhaus fertigzustellen. Für den Fall, daß der Kläger der Verfügung nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- DM angedroht.

Der Kläger legte mit der Begründung Widerspruch ein, eine ausreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1987 zurückgewiesen, weil die Aufforderung, den Rohrgraben auf dem Grundstück fertigzustellen, rechtmäßig sei und auf § 4 der Wasseranschlußsatzung des Beklagten gestützt werden könne.

Der Kläger hat am 10. August 1987 Klage erhoben. Er trägt vor, eine Rechtsgrundlage für die dem Kläger aufgegebene Verpflichtung sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten. vom 10. Juni 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1987 aufzuheben.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er beabsichtigt, das Zwangsgeld festzusetzen und beizutreiben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen zum Erlaß eines Gerichtsbescheides liegen vor. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden.

Die Klage ist begründet.

1) Die Kammer geht davon aus (§ 88 VwGO), daß im vorläufigen Verfahren Streitgegenstand der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1987 ist. Die Verfügung vom 3. Juni 1987, die der Kläger in seinem Klageantrag nennt, hat ihm gegenüber keine Wirksamkeit; sie ist ihm gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben worden, weil seine früheren Bevollmächtigten ihn in dieser Sache nicht vertreten haben (vgl. § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwVfG ) .

Der Bescheid vom 10. Juni 1987, der an den Kläger selbst adressiert worden ist, hat einen Regelungsgehalt, der von dem in der Verfügung vom 3. Juni 1987 abweicht. Durch den Bescheid vom 10. Juni 1987 wird der Kläger nicht etwa aufgefordert, den Hauswasseranschluß (in seiner Gesamtheit, also mit der Verlegung von Rohren) fertigzustellen, vielmehr geht es darum, daß der Kläger einen Rohrgraben in 1,30 m Tiefe von der Grundstücksgrenze bis zum Wohnhaus fertigstellt.

2) Die Aufforderung, den Rohrgraben fertigzustellen, ist rechtswidrig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese Arbeiten selbst durchzuführen.

Nach § 14 Abs. 4 der Wasseranschlußsatzung des Beklagten (vom 14.12.1981, Amtsblatt für den Landkreis Celle S. 269) gehören Hausanschlüsse (vom Abzweig des Verteilungsnetzes bis zu Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler) zu den Betriebsanlagen des Beklagten und werden ausschließlich von diesen hergestellt. Diese Satzungsbestimmung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, sie stützt sich auf § 10 Abs. 3 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (vom 20.6.1980, BGBI. I S. 750 - AVBWasserV -).

Zur Herstellung des Hausanschlusses i . S. d . § 14 der Wasseranschlußsatzung, § 10 AVBWasserV, gehören neben der Leitungsverlegung selbst auch die für die Verlegung notwendigen Erdarbeiten. Zwar kann der Wasserversorger dem Anschlußnehmer das Recht einräumen, diese Erdarbeiten in Eigenarbeit durchzuführen, eine Pflicht, daß der Anschlußnehmer diese Arbeiten selbst vornimmt, besteht jedoch nicht (vgl. Morell, AVBWasserV Kommentar, 1983, Anm. ba zu § 10 Abs. 3). Aus § 14 Abs. Satz 3 der Anschlußsatzung, wonach der Grundstückseigentümer die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen hat, folgt nichts Gegenteiliges. Die hier genannte Pflicht bezieht sich auf die Erstellung des Hausanschlusses im Gebäude, da der Wasserversorger keine Befugnis besitzt, von sich aus ohne Einverständnis des Anschlußnehmers im oder am Gebäude Veränderungen für die Verlegung des Hausanschlusses vorzunehmen.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Vorschriften in der Wasserabgabensatzung. Nach dem früheren Recht des Beklagten waren die Aufwendungen für die Herstellung der Hausanschlüsse vom Grundstückseigentümer nach Einheitssätzen zu erstatten, wobei sich diese Sätze bei Selbstherstellung und Wiederverfüllung des Rohrgrabens verminderten (Art. III der 4. Änderungssatzung zur Wasserabgabensatzung vom l4. Dezember 1981, Amtsblatt für den Landkreis Celle 1984 S. 371). Nach Neufassung der Wasserabgabensatzung am 14. Dezember 1987 (Amtsblatt 1987 S. 297) wird zur Deckung des Aufwandes für Hausanschlüsse ein Sonderbeitrag erhoben, wenn - wie hier - zwar ein Wasserversorgungsbeitrag erhoben worden ist, aber für die Herstellung des Hausanschlusses noch keine Kosten erhoben worden sind. Eine Ermäßigung des Sonderbeitragssatzes von 4,40 DM pro qm der ermittelten Beitragsfläche ist bei Durchführung von Eigenarbeiten nicht vorgesehen (vgl. § 1 Abs. 2 Ziff. a, aa, § 5 der Abgabensatzung vom 14.12.1987).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Vogel Haase Siebert

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